Satzung

§ 1 Name Sitz und Farben des Vereins

Der Verein führt den Namen „Sportverein Rot – Weiß Hasborn – Dautweiler“. Durch die Eintragung beim zuständigen Vereinsregister in St. Wendel erhält der Verein den Zusatz „e.V“. Er hat seinen Sitz in 66636 Tholey-Hasborn-Dautweiler. Gegründet wurde er im Jahre 1920. Der Verein gehört dem Saarländischen Fußballverband e.V. an, der seinen Sitz in· Saarbrücken hat. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in St. Wendel eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist eine freiwillige Vereinigung von Sporttreibenden sowie Freunden und Gönnern des Sports. Er ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Der Verein sieht seine Aufgaben darin, den Sport, insbesondere den Fußballsport, durch Pflege der Leibesübungen zu ermöglichen und zu fördern. Der Jugend gilt hierbei die besondere Fürsorge des Vereins. Zur Erreichung dieses Zweckes stellt der Verein seine gesamten Sportanlagen, Trainer, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51 ff. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand nach §7 dieser Satzung und weitere Vereinsmitglieder können aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Aufgaben des Vereins:

a) Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftskämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.

b) Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins.

c) Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins.

d) Versicherungsschutz seiner aktiven Mitglieder, der Jugendlichen und der Vereinsvertreter.

e) Durchführung von sportlichen Werbeveranstaltungen, sowie Ausbau und Erhaltung der Sportanlagen.

f) Durchführung von Vereinsfahrten, die in Zusammenhang mit dem Fußballsport stehen.

§ 3 Mitgliedschaft

Allgemeines:

Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Der Verein führt aktive, inaktive und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind sämtliche Sport treibende Mitglieder jeden Alters. Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die keinen Sport mehr aktiv betreiben oder noch nie betrieben haben, aber durch ihre Mitgliedschaft den Verein finanziell unterstützen. Ehrenmitglieder sind Mitglieder mit allen Rechten, aber ohne Pflichten. Sie werden aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Außerdem können auch Ehrungen für besondere sportliche Verdienste vorgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eintritt:

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat sich über den Inhalt der Satzung zu informieren. Die aktuelle Satzung ist auf der Vereinswebsite jederzeit abrufbar und liegt im Clubheim zur Einsicht bereit. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragssteller schriftlich unter Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

Austritt:

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt erfolgt zum Quartalsende. Nach dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds im Verein. Der Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes.

Ausschluss:

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Der Ausschluss kann erfolgen:

1. Wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als sechs Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt.

2. Wenn eine Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.

3. Wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin aufs Gröblichste verletzt

und gegen die Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.

4. Wenn es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins

zuschulden kommen lässt.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste MitgliedeNersammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins oder nach den Bestimmungen des Saarländischen Fußballverbandes (SFV). Der Vorstand schlägt der MitgliedeNersammlung eine Änderung der Beitragshöhe vor, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der so festgesetzte Betrag wird vierteljährlich erhoben. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-lD und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen ein. Nach der Erteilung des Lastschriftmandats braucht der Verein das Mitglied über die Ausführung der Lastschrift nicht mehr gesondert zu informieren.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ferner seine Einrichtungen zu den vorgegebenen Vergünstigungen zu nutzen. Jedes volljährige Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder sind:

a) Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge.

b) Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der MitgliedeNersammlung.

c) Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die MitgliedeNersammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat

Der Verein wird vertreten durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Alle anderen Vorstandsmitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Am Ende des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die folgendes zum Gegenstand der Tagesordnung hat:

a) Entgegennahme der Jahresberichte

b) Kassenberichte und Berichte der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl des Vorstandes

e) Verschiedenes

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, welches nicht mit der Leitung der Mitgliederversammlung betraut ist, ein Protokoll zu führen. Dieses muss vom protokollführenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, welches die Mitgliederversammlung leitet unterschrieben werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, die volljährig sind.

Die Mitgliederversammlung wird von einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde.

Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Veröffentlichung der Einladung unter Angabe der Tagesordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Tholey oder auf der Internetseite des Vereins gilt als schriftliche Einladung an die Mitglieder des Vereins.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie kann ferner einberufen werden, wenn zehn Prozent der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Ist dies der Fall muss die Mitgliederversammlung einen Monat nach Zustellung des Antrags abgehalten werden.

§ 10 Der Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, wobei jeder einzeln vertretungsberechtigt ist. Über die genaue Zahl dieser vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils voll geschäftsfähige Personen mit deutscher oder EU Staatsangehörigkeit sein. Die Sitzungen des Vorstandes können von jedem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen werden. Geleitet werden die Sitzungen von einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die weitere Vertretung übernimmt das dienstälteste Vorstandsmitglied. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen ergänzt werden. Die Termine zu

den Sitzungen des Vorstandes, die mindestens vierteljährig stattfinden, werden in den Vorstandssitzungen abgesprochen und festgelegt. Die Veröffentlichung des Sitzungstermins im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Tholey oder auf der Internetseite des Vereins gilt als schriftliche Einladung an die Vorstandsmitglieder. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig eingeräumt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Einteilung der Vorstandsmitglieder für die jeweiligen Aufgabengebiete innerhalb des Vereins obliegt dem Vorstand.

Der Vorstand kann kooptierte Mitglieder ernennen, die Aufgaben übernehmen können, aber keine Stimmberechtigung haben.

Der Vorstand kann zur besseren Koordinierung der Vereinsarbeit Ausschüsse bilden,

denen weitere Vereinsmitglieder angehören.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig, danach entscheidet das Los. Eine Abwahl des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit ist durch die Mitgliederversammlung möglich. Hierzu genügt die einfache Mehrheit. Die Wahlen sind per Akklamation abzuhalten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch geheim erfolgen. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte. Eine Neuwahl muss innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden.

§ 11a Der Beirat

Der Beirat soll den Vereinsvorstand in voller Unabhängigkeit in allen Fragen, die für die Arbeit des Vereins relevant sind, beraten. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Zahl soll 15 nicht übersteigen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Er wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.

§ 12 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.

§ 13 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung darüber und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Zahlung von Ordnungsgeldern, Strafen und (Verfahrens) Kosten

1. Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens) Kosten gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen.

2. Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z. Bsp. Sportler, Trainer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

3. Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht.

§ 15 Mitgliedschaft im Saarländischen Fußballverband (SFV)

Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Fußballverbandes (SFV). Die Aufnahme hat zur Folge, dass die Einzelmitglieder des Vereins auch automatisch die Einzelmitgliedschaft im SFV erwerben (§7, Absatz 3,4 des Grundgesetzes SFV). Durch die Aufnahme des Vereins in den SFV unterwirft sich dieser, sowie seine Einzelmitglieder nicht nur dessen Satzung und Ordnung, sondern auch den Satzungen und Ordnungen derjenigen Verbände, denen der SFV angehört, insbesondere dem Deutschen Fußball Bund (DFB), dem Fußballregionalverband Südwest und dem Landessportverband Saar (LSVS).

§ 16 Satzung und Satzungsänderungen

Die Satzung liegt jedem Mitglied zugänglich im Clubheim am Waldstadion aus und wird auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Änderungen der Satzung können mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

– Speicherung,

– Bearbeitung,

– Verarbeitung,

– Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über seine gespeicherten Daten;

– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

– Sperrung seiner Daten;

– Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print­ und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Als Mitglied des Saarländischen Fußballverbandes (SFV), des Landessportverband Saarland (LSVS) und des Deutschen Fußballbundes (DFB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§ 18 Anti-Doping-Verpflichtung

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind verpflichtet, Doping jeder Art in Anwendung der Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings und der einschlägigen internationalen Bestimmungen entgegenzuwirken.

§ 19 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung,

b) Beitragsordnung,

c) Finanzordnung,

d) Geschäftsordnung,

e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung

f) Stadionordnung

§ 20 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit einem anderen Verein gleichen Satzungszwecks kann nur mit einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverband Hasborn-Dautweiler, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Ortsteiles Hasborn­-Dautweiler zu verwenden hat.

Die Satzung tritt am 1.12.2019 in Kraft.