Das Waldstadion wurde im Jahr 1974 erbaut und fasst 5.000 Zuschauer. Die Flutlichtanlage hat 32.000 Watt Leistung.
Stadionordnung Waldstadion
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Hasborner Waldstadions.
§ 2 Widmung
(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativen Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Hasborner Waldstadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder dem Kontroll- und Ordnungsdienst vorzuweisen.
(2) Für den Aufenthalt im Stadion in der veranstaltungsfreien Zeit gelten die von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Stadionbesitzer getroffenen Anordnungen.
(3) Im Stadion werden zeitweise Videoaufzeichnungen angefertigt und es werden Bilder gemacht, die anschließend veröffentlicht werden. Spieler, Zuschauer und alle die sich im Stadioninnenbereich aufhalten, können in diesen Videoaufzeichnungen oder auf Bildern erkannt werden. Mit dem Eintritt ins Stadion erklären sich die Zuschauer, die Spieler und auch alle anderen, die sich im Stadionbereich aufhalten, damit einverstanden und verzichten auf Einreden gegen die gemachten und veröffentlichten Aufnahmen.
§ 4 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt Personen (auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel) daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Das gleiche gilt für Personen, gegen die innerhalb Deutschlands ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet auf Anweisungen der Polizei oder auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze einzunehmen.
(4) Alle Zufahrten und Ausfahrten, Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Verbote
(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
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rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
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Waffen jeglicher Art;
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Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
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Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
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Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
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sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten etc.;
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Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
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Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
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Getränke jeglicher Art;
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
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Rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
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Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
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Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind (z. Bsp. das Spielfeld, den Innenraum des Stadions, die Kabinen und Funktionsräume), zu betreten;
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Mit Gegenständen aller Art zu werfen;
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Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
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ohne Erlaubnis des Stadionbetreibers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
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bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
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außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
§ 7 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden haftet die Gemeinde oder der Stadionbesitzer nicht.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Stadionordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbusse von 5,– € bis 1.000,– € nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG §17 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.87) belegt werden.
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
(3) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
(4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
Hasborn, 20. Juli 2016
SV “ROT-WEISS” HASBORN
D E R V O R S T A N D